§ 14 NÖ KJHG § 14

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen(1) Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 12 sowie die Dokumentation gemäß § 13 sind bis 10 Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.

(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.

(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung besteht erst nach Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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