§ 13 NÖ KJHG Dokumentation

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Über die Erbringung von Aufgaben und Leistungen im Sinne dieses Gesetzes hat der Kinder- und Jugendhilfeträger eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Im Falle der Gefährdungsabklärung hat die Dokumentation zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der gefährdeten Kinder und Jugendlichen;

2.

Mitteilung der Gefährdung unter Anführung der meldenden Person (ausgenommen anonyme Meldungen) sowie allenfalls vorhandener Auskunftspersonen;

3.

Dringlichkeitseinschätzung;

4.

Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;

5.

handelnde und verantwortliche Personen, sowie beigezogene Fachleute;

6.

Sozialanamnese des betroffenen Kindes und Jugendlichen;

7.

Gefährdungseinschätzung;

8.

Ergebnis der Gefährdungsabklärung.

(3) Im Falle einer gewährten Erziehungshilfe hat die Dokumentation zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der betroffenen Kinder und Jugendlichen;

2.

Vereinbarungen über die Erziehungshilfe oder gerichtliche Verfügung;

3.

gesetzliche Grundlage der Erziehungshilfe;

4.

Hilfeplan mit Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe;

5.

Protokoll über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen;

6.

jährliche Evaluierung des Hilfeplanes;

7.

Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;

8.

handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute;

9.

Verlauf der Erziehungshilfe;

10.

Grund für die Beendigung der Erziehungshilfe.

(4) Die Dokumentation anderer Leistungen hat zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz des Leistungsempfängers;

2.

Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Leistung;

3.

gesetzliche Grundlage der Leistung;

4.

handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute;

5.

Grund für die Beendigung der Leistung.

(5) Der Abs. 3 gilt für beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sinngemäß.

(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dokumentation oder eine davon abweichende Form der Dokumentation bestimmen, wenn nach Art der Leistungserbringung die Dokumentation nicht möglich ist oder das Ziel der Leistungserbringung gefährdet wird.

(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Art. 25 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 9 oder der Auskunftsrechte gemäß § 10 gewährt werden.(8) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 3 bis 5 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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