Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
1. | Planung, Forschung, Steuerung und Öffentlichkeitsarbeit der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
2. | Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche; | |||||||||
3. | Gefährdungsabklärung; | |||||||||
4. | Hilfeplanung; | |||||||||
5. | Erziehungshilfen; | |||||||||
5.1. | Unterstützung der Erziehung; | |||||||||
5.2. | Volle Erziehung; | |||||||||
6. | Fremde Pflege; | |||||||||
7. | Mitwirkung an der Adoption. |
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