§ 23 NÖ KJHG Öffentlichkeitsarbeit

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Bevölkerung über seine Leistungen, Ziele, Aufgaben und Arbeitsweisen zu informieren.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat periodisch einen “NÖ Kinder- und Jugendhilfebericht” über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dem NÖ Landtag vorzulegen und zu veröffentlichen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat regelmäßig über die aktuellen Planungsgrundlagen dem NÖ Landtag zu berichten.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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