Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. | Information über förderliche und gewaltfreie Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen; | |||||||||
4. | Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt; | |||||||||
5. | Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind; | |||||||||
6. | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
7. | Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung; | |||||||||
8. | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes; | |||||||||
9. | Fremde Pflege; | |||||||||
10. | Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
11. | Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
12. | Durchführung von Planung, Forschung sowie Steuerung des Leistungsangebotes. |
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