§ 4 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1.

Information über förderliche und gewaltfreie Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;

5.

Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;

6.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

7.

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;

8.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes;

9.

Fremde Pflege;

10.

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

11.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;

12.

Durchführung von Planung, Forschung sowie Steuerung des Leistungsangebotes.

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
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