(1) Der Nachweis der in § 17 Abs. 2 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten sowie staatlicher Prüfungskommissionen zu erfolgen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Fachkräfte gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(4) Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß § 17 Abs. 2 sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.
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