§ 11 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, besondere Kategorien personenbezogener Daten, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Ausbildung, Beschäftigung und berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder regelmäßig Kontakt zu diesen haben, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 54 sowie mit Adoptiveltern und Adoptivelternteilen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß Z 1, besondere Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtliche Verurteilungen und Strafdaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, berufliche Qualifikation und Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln zu verarbeiten.

(4) Daten von juristischen Personen und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß § 40 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, sowie personenbezogene Daten und Daten von juristischen Personen gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinsam zu verarbeiten.

(6) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten juristischer Personen und personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(7) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gem. Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(9) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(10) Im Hinblick auf die Grundätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(11) Eine Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke darf nur mit pseudonymisierten Daten gemäß Art. 89 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.

(12) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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