(1) Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat im Zuge der Steuerung den regionalen Bedarf, die fachliche Ausrichtung und budgetäre Deckung der geplanten Leistungen bei der Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung vorab zu prüfen.
(3) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Niederösterreich gelegenen Einrichtungen zur Vollen Erziehung im Sinne des § 49 des jeweiligen Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.
(4) Die Voraussetzungen für die schriftliche Zustimmung sind insbesondere:
1. | ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder Landes, | |||||||||
2. | die Versorgung niederösterreichischer Kinder und Jugendlicher wird durch die Zustimmung im Zeitpunkt der Aufnahme und in absehbarer Zeit nicht gefährdet und | |||||||||
3. | a) die Kinder oder Jugendlichen haben zu Personen mit einem Hauptwohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt in räumlicher Nähe zur begehrten Einrichtung eine enge Beziehung oder | |||||||||
b) | es liegen sonstige wichtige Gründe vor, welche die Pflege und Erziehung der Kinder oder Jugendlichen in einer Einrichtung in Niederösterreich im Einzelfall erforderlich machen. | |||||||||
Die Landesregierung hat über das begründete Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des Landes binnen zwei Wochen ab Einbringung zu entscheiden. |
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