§ 5 NÖ KJHG Begriffsdefinitionen

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

“Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

“junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

“Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;

4.

“werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

“Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;

6.

“nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;

7.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, deren Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger festgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

8.

beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

9.

der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;

10.

der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
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