§ 6 NÖ KJHG Persönlicher Anwendungsbereich

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt in Niederösterreich von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Zivilrechtliche Bestimmungen nach § 212 ABGB bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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