§ 20 NÖ KJHG Planung

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger

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bestehende Angebote hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren;

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die Notwendigkeit neuer Angebote an Hand der Bevölkerungsentwicklung und der veränderten Problemlagen zu prüfen und

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gesellschaftliche Entwicklungen und regionale Gegebenheiten und Strukturen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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