§ 12 NÖ KJHG § 12

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Datenverarbeitung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen(1) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß § 9, zur Dokumentation gemäß § 13 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburts- und andere Personenstandsdaten, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, besondere Kategorien personenbezogener Daten;

2.

Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen.

(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogene und andere Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen.

(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.(4) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger bzw. an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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