Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
1. | Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung unter Ausschließung der Anwendung jeglicher Gewalt und der Zufügung körperlichen oder seelischen Leides; | |||||||||
2. | Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für die Gewährung der Fürsorge, der Geborgenheit und der sorgfältigen Erziehung ihrer Kinder und Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles; | |||||||||
3. | Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung; | |||||||||
4. | Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung; | |||||||||
5. | Zusammenarbeit mit der Familie und Rückführung von Kindern und Jugendlichen in ihre Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen. |
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