(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie das Recht und die Pflicht ihrer Eltern. Die Erziehung hat besonders das Ziel, Kindern und Jugendlichen die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Eltern sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(5) Erfüllen Eltern ihre Erziehungspflichten nicht, so sind andere Personen mit diesen Aufgaben zu betrauen.
(6) In familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit anderen Einrichtungen, die für die pädagogische, gesundheitliche, soziale und finanzielle Betreuung, Unterstützung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen sind.
(8) Kinder- und Jugendhilfe ist neben den Angeboten der Kinderbetreuung, des Kindergartens, der Schule, den Angeboten des Gesundheitssystems sowie der Sozial- und Behindertenhilfe subsidiär zu gewähren.
(9) Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat erforderlichenfalls Eltern bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 8 zu unterstützen oder Leistungen bei den Leistungserbringern anzuregen.
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