§ 19b NÖ KAG § 19b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die ständige Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Ärzte Vorsorge zu treffen oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, ihnen die Inanspruchnahme solcher Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Die Fortbildung ist für jedes Jahr zeitlich und inhaltlich zu planen; vom Abteilungsleiter soll im Einvernehmen mit dem Ärztlichen Direktor ein Fortbildungsplan erstellt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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