§ 9 NÖ JVO

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.03.2021

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

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