§ 23c NÖ JVO Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- und Leistungsnachweise

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.

(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 2526 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 91 Abs. 3 NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.

(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 2526 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 91 Abs. 3 NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

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