Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

NÖ GVG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2024

§ 1 NÖ GVG Ziele und Grundsätze


(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.

(2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 zu wahren.

(3) Soweit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen geschlechtsspezifische Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 2 NÖ GVG Begriffsbestimmungen und Verweisungen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsFremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;
    2. 2.Ziffer 2Unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen erwachsenen Person befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Bundesgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
    3. 3.Ziffer 3Familienangehörige:
      • -StrichaufzählungVater, Mutter oder eine andere erwachsene Person, die nach österreichischem Recht für das ledige minderjährige Kind verantwortlich ist,
      • -StrichaufzählungEhegatte oder eingetragener Partner,
    • -Strichaufzählungzum Zeitpunkt der Antragstellung lediges minderjähriges Kind eines Fremden;
    • 4.Ziffer 4Grundversorgungsstellen: Stellen, die in den Ländern und beim Bund mit der Umsetzung und Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung betraut sind;
    • 5.Ziffer 5Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von leistungsempfangenden Personen, die das Land Niederösterreich oder eine durch Vertrag zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung bzw. Person betreibt;
    • 6.Ziffer 6Individuelle Unterkünfte: Wohnräume, die von der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person selbst in Bestand genommen werden.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
    1. 1.Ziffer einsAsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022;AsylG 2005: Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 221/2022;
    2. 2.Ziffer 2FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022;FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 202/2022;
    3. 3.Ziffer 3NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023;NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 175/2023;
    4. 4.Ziffer 4ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024;ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 11/2024;
    5. 5.Ziffer 5GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. I Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019;GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 405 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 53/2019;
    6. 6.Ziffer 6Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2024;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2024;
    7. 7.Ziffer 7ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2024;ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 46/2024;
    8. 8.Ziffer 8Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, LGBl. 0821-0;Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Landesgesetzblatt 0821-0;
    9. 9.Ziffer 9IntG: Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022;IntG: Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 76/2022;
    10. 10.Ziffer 10BPGG: Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023;BPGG: Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 170/2023;
    11. 11.Ziffer 11AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2024;AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 11/2024;
    12. 12.Ziffer 12WaffG 1996: Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021.WaffG 1996: Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,.

§ 3 NÖ GVG Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen


(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern

1.

die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;

2.

die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und

3.

keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.

(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:

1.

die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;

2.

die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;

4.

nach § 4 Abs. 2 Z 4, wenn

a)

von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder

b)

die Nichtabschiebbarkeit von der Hilfe suchenden Person schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei

aa)

neben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und

bb)

die entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren und dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung

zu beurteilen ist.

§ 5 NÖ GVG Umfang der Grundversorgung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung in geeigneten Unterkünften;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit angemessener Verpflegung;
    3. 3.Ziffer 3Versorgung mit notwendiger Bekleidung;
    4. 4.Ziffer 4Mittel für Sonderbedarf;
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
    6. 6.Ziffer 6Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;
    7. 7.Ziffer 7Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
    8. 8.Ziffer 8Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
    10. 10.Ziffer 10Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
    11. 11.Ziffer 11Information, Beratung und soziale Betreuung;
    12. 12.Ziffer 12Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;
    13. 13.Ziffer 13Kostenübernahme einer einfachen Bestattung oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
    14. 14.Ziffer 14Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland;
    15. 15.Ziffer 15Leistungen gemäß § 6 für die dort genannten Personengruppen.Leistungen gemäß Paragraph 6, für die dort genannten Personengruppen.
  2. (2)Absatz 2Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen.

§ 6 NÖ GVG Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen


(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen.

(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Einrichtungen für betreutes Wohnen sind für unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:

1.

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt);

2.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;

3.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven;

4.

die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu erfassen und berücksichtigen.

§ 7 NÖ GVG Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen


  1. (1)Absatz einsGrundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des § 6 können in begründeten Fällen Leistungen auch darüber hinaus gewährt werden. Grundversorgungsleistungen können in Form von Geld- oder Sachleistungen, über elektronische Medien oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des Paragraph 6, können in begründeten Fällen Leistungen auch darüber hinaus gewährt werden. Grundversorgungsleistungen können in Form von Geld- oder Sachleistungen, über elektronische Medien oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
  2. (2)Absatz 2Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
  6. (6)Absatz 6Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 76, NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.

§ 7a NÖ GVG


(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach
§ 4 Abs. 2 Z 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse).

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können Hilfe suchenden Personen vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 weiters den in §§ 6 Abs. 1 und 16c Abs. 1 IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.

(4) Kommt die Hilfe suchende Person ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. § 9 gilt sinngemäß.

(5) Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person aufgrund der nachstehenden Umstände an der fristgerechten Erfüllung einzelner oder mehrerer Verpflichtungen nachweislich gehindert war:

1.

Erreichung des Regelpensionsalters nach dem ASVG;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist;

3.

überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG);

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG);

5.

zielstrebig verfolgte Erwerbs- oder Schulausbildung, sofern diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6.

Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG).

§ 8 NÖ GVG Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen


  1. (1)Absatz einsGrundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:
    1. 1.Ziffer einskeinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat oder ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde;
    3. 3.Ziffer 3nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
      1. a)Litera adie fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
      2. b)Litera bfinanzielle Leistungen des Landes Niederösterreich oder andere Vorteile zu erlangen;
    4. 4.Ziffer 4einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellt;einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) darstellt;
    5. 5.Ziffer 5eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Vermögen oder Gesundheit in einer Unterkunft darstellt;
    6. 6.Ziffer 6den Anzeige-, Mitwirkungs-, Beitrags- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde;
    7. 7.Ziffer 7eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgt;
    8. 8.Ziffer 8gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz wiederholt zweckwidrig verwendet;
    9. 9.Ziffer 9Niederösterreich nicht nur vorübergehend verlassen hat, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Grundversorgungsleistungen, oder einen Wohnsitz außerhalb Niederösterreichs begründet;
    10. 10.Ziffer 10eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweist und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährdet;
    11. 11.Ziffer 11im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des WaffG 1996 Waffen oder Munition besitzt.
  2. (2)Absatz 2Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung im Asylverfahren darüber vorliegt, dass ein anderer Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, solange diese Entscheidung nicht außer Kraft tritt, oder
    2. 2.Ziffer 2das Asylverfahren eingestellt bzw. gegenstandslos wurde.
  3. (3)Absatz 3Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 NÖ GVG Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen


Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.

§ 10 NÖ GVG Ruhen von Grundversorgungsleistungen


Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.

§ 11 NÖ GVG Kostenbeiträge


(1) Für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft haben leistungsempfangende Personen, die über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, für sich und ihre ebenfalls in einer organisierten Unterkunft untergebrachten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Die Kostenbeiträge können auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.

§ 12 NÖ GVG Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person


Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn

1.

nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;

2.

die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder

3.

sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

§ 13 NÖ GVG Kostenersatz durch Dritte


(1) Wer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet ist oder zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war, hat im Rahmen der Unterhaltspflicht Kostenersatz für aufgewendete Grundversorgungsleistungen zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des § 50 FPG vorlagen.

§ 14 NÖ GVG Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze


(1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

(3) Fragen der Unterhaltspflicht richten sich nach österreichischem Recht.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.

§ 15 NÖ GVG Ersatzansprüche Dritter


(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3).

(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn

1.

der Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landesregierung gestellt wurde und

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1).

§ 16 NÖ GVG Antragstellung


(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.

(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.

§ 17 NÖ GVG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsÜber die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Absatz 2, angeführten Fällen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
    1. 1.Ziffer einswenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:wenn Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
      1. a)Litera aUnterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);Unterbringung in geeigneten Unterkünften (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,);
      2. b)Litera bVersorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);Versorgung mit angemessener Verpflegung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,);
      3. c)Litera cVersorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);Versorgung mit notwendiger Bekleidung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
      4. d)Litera d(entfällt durch LGBl. Nr. 41/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,)
    2. 2.Ziffer 2über
      1. a)Litera aKostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (Paragraph 11,);
      2. b)Litera bKostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (Paragraphen 12 und 13);
      3. c)Litera cErsatzansprüche Dritter (§ 15);Ersatzansprüche Dritter (Paragraph 15,);
      4. d)Litera dLeistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).Leistungskürzungen (Paragraph 7 a, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

§ 18 NÖ GVG Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung


(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.

(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.

(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.

 

§ 20 NÖ GVG Gebühren- und Abgabenbefreiung


Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 21 NÖ GVG Mitwirkungspflichten der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 22 NÖ GVG Anzeigepflichten


Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.

§ 23 NÖ GVG


(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 7a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:

1.

Bundes- und Landesorgane über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organe der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse;

3.

Landesorgane über Leistungen der Sozialhilfe, der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen, Beschäftigungsverhältnisse sowie die fortlaufende Teilnahme bzw. Mitwirkung an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;

5.

Bürgermeister als Meldebehörden;

6.

Organe des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organe des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorgane über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat, über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechts- bzw. in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen.

(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

§ 24 NÖ GVG Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, GVG-B 2005 in Verbindung mit Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsHilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, Bankdaten und Daten für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;
    3. 3.Ziffer 3von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;
    4. 4.Ziffer 4von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten
    5. 5.Ziffer 5Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,
    2. 2.Ziffer 2von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und 2 Ziffer 2, über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach § 7 Abs. 1;die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind und Dienstleister für die Verwendung von elektronischen Medien zur Leistungsverwaltung nach Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.die im Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Personenbezogene und andere Daten nach Absatz eins und Absatz 2, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

§ 25 NÖ GVG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:

1.

wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat;

2.

wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;

3.

wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach

1.

Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen;

2.

Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und

3.

Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist auch der Versuch strafbar.

§ 25a NÖ GVG


Die Landesregierung hat jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.

§ 26 NÖ GVG Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 212 vom 7. August 2001, S. 12;

2.

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S.19;

3.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9;

4.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96.

§ 27 NÖ GVG Übergangs- und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 7 b bis 7d und Anlage A außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.Der Ablauf gemäß Paragraphen 7 c, Absatz 2, sowie 7d Absatz 2,, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.
  4. (4)Absatz 4Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß Paragraph 7 b, bzw. Paragraph 6, Absatz eins, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, nach dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß Paragraph 7 d, Absatz 3, für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach Paragraph 7 a, Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.Für Hilfe suchende Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, die bis zum in Absatz 2, genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt Paragraph 7 a, Absatz 3, Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Absatz 2, genannten Tages zu laufen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 1 und 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2024 treten am 1. März 2024 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 24 Absatz eins, Ziffer eins, und 24 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, treten am 1. März 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ GVG


(entfällt)

NÖ Grundversorgungsgesetz (NÖ GVG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 03.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2024
  3. § 0 gültig von 08.11.2022 bis 02.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2022
  4. § 0 gültig von 18.11.2020 bis 07.11.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020
  5. § 0 gültig von 18.08.2020 bis 17.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2020
  6. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 17.08.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  7. § 0 gültig von 23.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  8. § 0 gültig von 22.08.2017 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2017
  9. § 0 gültig von 20.08.2015 bis 21.08.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2015
  10. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 19.08.2015

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Ziele und Grundsätze

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

 

 

Abschnitt 2

Gewährung der Grundversorgung

§ 3Paragraph 3,

Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen

§ 4Paragraph 4,

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit

§ 5Paragraph 5,

Umfang der Grundversorgung

§ 6Paragraph 6,

Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen

§ 7Paragraph 7,

Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen

§ 7aParagraph 7 a,

Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und Integrationsverpflichtungen

§ 7bParagraph 7 b,

(entfällt)

§ 7cParagraph 7 c,

(entfällt)

§ 7dParagraph 7 d,

(entfällt)

§ 8Paragraph 8,

Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

§ 9Paragraph 9,

Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

§ 10Paragraph 10,

Ruhen von Grundversorgungsleistungen

 

 

Abschnitt 3

Kostenbeiträge, Kostenersätze und Ersatzansprüche Dritter

§ 11Paragraph 11,

Kostenbeiträge

§ 12Paragraph 12,

Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person

§ 13Paragraph 13,

Kostenersatz durch Dritte

§ 14Paragraph 14,

Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze

§ 15Paragraph 15,

Ersatzansprüche Dritter

 

 

Abschnitt 4

Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit

§ 16Paragraph 16,

Antragstellung

§ 17Paragraph 17,

Zuständigkeit

§ 18Paragraph 18,

Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung

§ 19Paragraph 19,

(entfällt)

§ 20Paragraph 20,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

 

 

Abschnitt 5

Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung personenbezogener Daten

§ 21Paragraph 21,

Mitwirkungspflichten der Bundespolizei

§ 22Paragraph 22,

Anzeigepflichten

§ 23Paragraph 23,

Auskunftspflichten

§ 24Paragraph 24,

Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten

 

 

Abschnitt 6

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25Paragraph 25,

Strafbestimmungen

§ 25aParagraph 25 a,

Jahresbericht

§ 26Paragraph 26,

Umgesetzte EG-Richtlinien

§ 27Paragraph 27,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

Anlage A

(entfällt)

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