(1) Für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft haben leistungsempfangende Personen, die über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, für sich und ihre ebenfalls in einer organisierten Unterkunft untergebrachten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Die Kostenbeiträge können auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
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