§ 9 NÖ GVG Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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