Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.
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