Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landesregierung hat jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.
In Kraft seit 18.08.2020 bis 31.12.9999
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