(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern
1. | die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen; | |||||||||
2. | die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und | |||||||||
3. | keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen. |
(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:
1. | die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind; | |||||||||
2. | die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden; | |||||||||
3. | die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; | |||||||||
4. | nach § 4 Abs. 2 Z 4, wenn | |||||||||
a) | von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder | |||||||||
b) | die Nichtabschiebbarkeit von der Hilfe suchenden Person schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei | |||||||||
aa) | neben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und | |||||||||
bb) | die entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren und dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung | |||||||||
zu beurteilen ist. |
0 Kommentare zu § 3 NÖ GVG