§ 5 NÖ GVG Umfang der Grundversorgung

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung in geeigneten Unterkünften;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit angemessener Verpflegung;
    3. 3.Ziffer 3Versorgung mit notwendiger Bekleidung;
    4. 4.Ziffer 4Mittel für Sonderbedarf;
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
    6. 6.Ziffer 6Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;
    7. 7.Ziffer 7Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
    8. 8.Ziffer 8Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
    10. 10.Ziffer 10Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
    11. 11.Ziffer 11Information, Beratung und soziale Betreuung;
    12. 12.Ziffer 12Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;
    13. 13.Ziffer 13Kostenübernahme einer einfachen Bestattung oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
    14. 14.Ziffer 14Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland;
    15. 15.Ziffer 15Leistungen gemäß § 6 für die dort genannten Personengruppen.Leistungen gemäß Paragraph 6, für die dort genannten Personengruppen.
  2. (2)Absatz 2Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen.
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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