§ 10 NÖ GVG Ruhen von Grundversorgungsleistungen

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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