Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 NÖ GVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 NÖ GVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 NÖ GVG