Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsGrundversorgungsleistungen könnenverweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:
1.Ziffer einskeinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
2.Ziffer 2innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat oder ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde;
3.Ziffer 3nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
a)Litera adie fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
b)Litera bfinanzielle Leistungen des Landes Niederösterreich oder andere Vorteile zu erlangen;
4.Ziffer 4einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellt;einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) darstellt;
5.Ziffer 5eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Vermögen oder Gesundheit in einer Unterkunft darstellt;
6.Ziffer 6den Anzeige-, Mitwirkungs-, Beitrags- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde;
7.Ziffer 7eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgt;
8.Ziffer 8gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz wiederholt zweckwidrig verwendet;
9.Ziffer 9Niederösterreich nicht nur vorübergehend verlassen hat, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Grundversorgungsleistungen, oder einen Wohnsitz außerhalb Niederösterreichs begründet;
10.Ziffer 10eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweist und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährdet;
11.Ziffer 11im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des WaffG 1996 Waffen oder Munition besitzt.
(2)Absatz 2Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn
1.Ziffer einsbei der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung im Asylverfahren darüber vorliegt, dass ein anderer Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, solange diese Entscheidung nicht außer Kraft tritt, oder
2.Ziffer 2das Asylverfahren eingestellt bzw. gegenstandslos wurde.
(3)Absatz 3Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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