(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.
(2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 zu wahren.
(3) Soweit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen geschlechtsspezifische Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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