§ 25 NÖ GVG Strafbestimmungen

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:

1.

wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat;

2.

wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;

3.

wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach

1.

Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen;

2.

Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und

3.

Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist auch der Versuch strafbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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