(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:
1. | wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat; | |||||||||
2. | wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt; | |||||||||
3. | wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach
1. | Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen; | |||||||||
2. | Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und | |||||||||
3. | Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen. |
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist auch der Versuch strafbar.
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