§ 12 NÖ GVG Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn

1.

nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;

2.

die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder

3.

sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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