§ 13 NÖ GVG Kostenersatz durch Dritte

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet ist oder zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war, hat im Rahmen der Unterhaltspflicht Kostenersatz für aufgewendete Grundversorgungsleistungen zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des § 50 FPG vorlagen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ GVG
§ 14 NÖ GVG