§ 27 NÖ GVG Übergangs- und Schlussbestimmungen

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 7 b bis 7d und Anlage A außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.Der Ablauf gemäß Paragraphen 7 c, Absatz 2, sowie 7d Absatz 2,, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.
  4. (4)Absatz 4Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß Paragraph 7 b, bzw. Paragraph 6, Absatz eins, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, nach dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß Paragraph 7 d, Absatz 3, für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach Paragraph 7 a, Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.Für Hilfe suchende Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, die bis zum in Absatz 2, genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt Paragraph 7 a, Absatz 3, Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Absatz 2, genannten Tages zu laufen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 1 und 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2024 treten am 1. März 2024 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 24 Absatz eins, Ziffer eins, und 24 Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, treten am 1. März 2024 in Kraft.
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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