(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3).
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
1. | der Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landesregierung gestellt wurde und | |||||||||
2. | die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält. |
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1).
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