§ 15 NÖ GVG Ersatzansprüche Dritter

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3).

(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn

1.

der Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landesregierung gestellt wurde und

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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