§ 6 NÖ GSG 2002 Meldepflichtige Gasanlagen

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen:

1.

Austausch eines Gasgerätes mit geringerer oder gleicher Nennwärmebelastung und gleicher Bauart;

2.

Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen sowie Austausch von gleichartigen Armaturen.

Stand vor dem 23.08.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.08.2016

(1) Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen:

1.

Austausch eines Gasgerätes mit geringerer oder gleicher Nennwärmebelastung und gleicher Bauart;

2.

Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen sowie Austausch von gleichartigen Armaturen.

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