(1) Spätestens 15 Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung den (die) Wahltag(e) für die Wahl der Organe der Personalvertretung festzulegen. Bei Dienststellen im Turnusdienst sind im Bedarfsfalle zwei Wahltage festzulegen.
(2) Die Wahlausschreibung (§ 13 Abs. 1 des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2002) hat den (die) Wahltag(e) und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten.
(3) Die Wahlausschreibung ist gleichzeitig vom Zentralwahlausschuß und den jeweiligen Wahlausschüssen durch Anschlag in den Dienststellen kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in den Personalvertreterausschuß zu wählenden Bediensteten, der Wahlort und die Wahlzeit anzuführen. Die Kundmachung hat weiters die Bestimmungen über das Wahlrecht, die Auflage der Wählerliste, die Einbringung von Wahlvorschlägen und die Einwendungsfristen zu enthalten.
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