Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.
(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines ordentlichen WohnsitzesHauptwohnsitzes anzuzeigen.
(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.
(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines ordentlichen WohnsitzesHauptwohnsitzes anzuzeigen.