(1) Die Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.
(2) Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
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