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(1) Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2) Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.
(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche, Urne oder Aschenkapsel anzugeben.
(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.
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(7) Eine Enterdigung einer Leiche vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.
(1) Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschenkapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
(2) Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschenkapsel ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.
(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche, Urne oder Aschenkapsel anzugeben.
(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist.
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(7) Eine Enterdigung einer Leiche vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.