(1) Nach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, gebracht werden.
(2) Die Leiche ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder Auffindungsort zu belassen, wenn der Arzt oder die Ärztin, der oder die den Tod festgestellt hat, wegen konkreter Bedenken, dass der Tod nicht aufgrund einer natürlichen Todesursache eingetreten ist oder der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, dem Abtransport widerspricht.(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:
1. | den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und | |||||||||
2. | nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche. |
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