§ 1 NÖ B 2007 Gegenstand und Anwendungsbereich

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.

(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ B 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ B 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ B 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ B 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ B 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ B 2007