Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.
(2)Absatz 2Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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