§ 2 NÖ B 2007 Todesfallanzeige

NÖ B 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:

1.

der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder

2.

dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z 1) oder

3.

einem Bestattungsunternehmen oder

4.

im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.

(3) Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Abs. 1 Z 1) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.

(4) Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ B 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ B 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ B 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ B 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ B 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ B 2007
§ 3 NÖ B 2007