(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:
1. | der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder | |||||||||
2. | dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z 1) oder | |||||||||
3. | einem Bestattungsunternehmen oder | |||||||||
4. | im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. |
(2) Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.
(3) Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Abs. 1 Z 1) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.
(4) Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
0 Kommentare zu § 2 NÖ B 2007