(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006.
(2) Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.
(3) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:
1. | den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen des Sterbeortes oder Auffindungsortes, | |||||||||
2. | den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde oder einem Gemeindeverband mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind, | |||||||||
3. | in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen. |
(4) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein. Die Vornahme der Totenbeschau kann überdies jeder oder jede zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder berechtigte Ärztin vornehmen, sofern er oder sie regelmäßig einschlägige Fortbildungen absolviert.
(5) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
(6) Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.
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