§ 164 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer sind ausgeschlossen:

1.

ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,

2.

ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,

3.

der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr 190/2013)

(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärsoder eines Mitglieds der Notariatskammer in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer.

(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 164 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 164 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 164 NO


Entscheidungen zu § 164 Abs. 2 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 164 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 164 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 163 NO
§ 165 NO