Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsIn einfachen Fällen oder wenn sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung für schuldig erklärt, kann die Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Strafverfügung aussprechen.
(2)Absatz 2Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3 vorzugehen.Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach Paragraph 161, Absatz 3, vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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