§ 83 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum

1.

Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder

2.

Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung

1.

zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,

2.

der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

3.

der Teilnahme an Pflichtpraktika

in den jeweiligen Fächern.

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

(4) Gegen Entscheidungen gemäß Abs (Anm. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2013

(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum

1.

Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder

2.

Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung

1.

zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,

2.

der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

3.

der Teilnahme an Pflichtpraktika

in den jeweiligen Fächern.

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

(4) Gegen Entscheidungen gemäß Abs (Anm. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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