§ 68 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

1.

Elektrotherapie und,

2.

Hydro- und Balneotherapie.,

3.

Basismobilisation.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

1.

Elektrotherapie und,

2.

Hydro- und Balneotherapie.,

3.

Basismobilisation.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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