§ 67 MMHmG Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. 2.Ziffer 2des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
    3. 3.Ziffer 3des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  6. (5)Absatz 5Anlässlich einer
    1. 1.Ziffer einsEntziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    2. 2.Ziffer 2Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    3. 3.Ziffer 3Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
    4. 4.Ziffer 4Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
    sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. 2.Ziffer 2des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
    3. 3.Ziffer 3des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  6. (5)Absatz 5Anlässlich einer
    1. 1.Ziffer einsEntziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    2. 2.Ziffer 2Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    3. 3.Ziffer 3Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
    4. 4.Ziffer 4Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
    sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

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