§ 64 MMHmG Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. (1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter Paragraph 63, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  3. (2)Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 fürAbweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 63, für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 19.10.2007
  1. (1)Absatz einsEine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. (1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter Paragraph 63, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  3. (2)Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 fürAbweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 63, für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten