§ 189 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

1.

die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2.

fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

3.

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.

(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

1.

die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2.

fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

3.

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.

(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

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