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(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.
(3) DieDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen können auchund Übersichtskarten automationsunterstützt geführt undzu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werdenherzustellen und die in Abs. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
(4) Die Vormerkungen (dasDas Bergbauinformationssystem) haben ( hat) zu umfassen:
a) | Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die | |||||||||
b) | die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen, | |||||||||
c) |
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d) | Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) |
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g) | Angaben zu den | |||||||||
h) | die | |||||||||
i) | die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen, | |||||||||
j) | die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur, | |||||||||
k) | Angaben zu § 112 Abs. 4, | |||||||||
l) | die Bergbaubetriebsart. |
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis cd angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die imin Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowieoder Übermittlung der im Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
(6) Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die im § 171 Abs. 1 Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 2 genanntenArbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(8) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alleWirtschaft und Arbeit die fürin Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(10) Auf die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichenin Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten bekanntzugebensowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.
(3) DieDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen können auchund Übersichtskarten automationsunterstützt geführt undzu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werdenherzustellen und die in Abs. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
(4) Die Vormerkungen (dasDas Bergbauinformationssystem) haben ( hat) zu umfassen:
a) | Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die | |||||||||
b) | die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen, | |||||||||
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d) | Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, | |||||||||
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g) | Angaben zu den | |||||||||
h) | die | |||||||||
i) | die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen, | |||||||||
j) | die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur, | |||||||||
k) | Angaben zu § 112 Abs. 4, | |||||||||
l) | die Bergbaubetriebsart. |
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis cd angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die imin Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowieoder Übermittlung der im Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
(6) Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die im § 171 Abs. 1 Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 2 genanntenArbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(8) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alleWirtschaft und Arbeit die fürin Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(10) Auf die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichenin Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten bekanntzugebensowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.