§ 185 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.

(3) DieDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen können auchund Übersichtskarten automationsunterstützt geführt undzu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werdenherzustellen und die in Abs. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.

(4) Die Vormerkungen (dasDas Bergbauinformationssystem) haben ( hat) zu umfassen:

a)

Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Art der BergbauberechtigungenLage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt - nach Grundstücken,

b)

die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,

c)

bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigtendie Übersichtskarten,

d)

Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Anschrift, BestellungGeburtsdatum und Funktion von verantwortlichenZustelladresse, bei juristischen Personen und BergbaubevollmächtigtenPersonengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,

e)

den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige BetriebsabteilungAngaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,

f)

die ArtAngaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und BeschaffenheitZustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des mineralischen RohstoffesHandelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,

g)

Angaben zu den Betriebszustand (in Betriebverantwortlichen Personen: Name, außer BetriebGeburtsdatum, gefristet) sowieDienstanschrift, Bestellung und Funktion,

h)

die Bergbaubetriebsart.in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,

i)

die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,

j)

die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,

k)

Angaben zu § 112 Abs. 4,

l)

die Bergbaubetriebsart.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis cd angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die imin Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowieoder Übermittlung der im Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.

(6) Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die im § 171 Abs. 1 Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 2 genanntenArbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(8) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alleWirtschaft und Arbeit die fürin Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

(10) Auf die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichenin Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten bekanntzugebensowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.

(3) DieDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen können auchund Übersichtskarten automationsunterstützt geführt undzu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werdenherzustellen und die in Abs. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.

(4) Die Vormerkungen (dasDas Bergbauinformationssystem) haben ( hat) zu umfassen:

a)

Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Art der BergbauberechtigungenLage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt - nach Grundstücken,

b)

die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,

c)

bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigtendie Übersichtskarten,

d)

Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Anschrift, BestellungGeburtsdatum und Funktion von verantwortlichenZustelladresse, bei juristischen Personen und BergbaubevollmächtigtenPersonengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,

e)

den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige BetriebsabteilungAngaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,

f)

die ArtAngaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und BeschaffenheitZustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des mineralischen RohstoffesHandelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,

g)

Angaben zu den Betriebszustand (in Betriebverantwortlichen Personen: Name, außer BetriebGeburtsdatum, gefristet) sowieDienstanschrift, Bestellung und Funktion,

h)

die Bergbaubetriebsart.in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,

i)

die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,

j)

die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,

k)

Angaben zu § 112 Abs. 4,

l)

die Bergbaubetriebsart.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis cd angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die imin Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowieoder Übermittlung der im Abs. 4 lit. de bis hl angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.

(6) Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die im § 171 Abs. 1 Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 2 genanntenArbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(8) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alleWirtschaft und Arbeit die fürin Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

(10) Auf die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichenin Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten bekanntzugebensowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.

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