§ 175 MinroG Überwachung

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im § 182 genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 182, genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
  2. (1)Absatz einsZum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in Paragraph 112, Absatz eins, dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.
  3. (2)Absatz 2Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Absatz eins, genannten Art durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im § 182 genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 182, genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
  2. (1)Absatz einsZum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in Paragraph 112, Absatz eins, dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.
  3. (2)Absatz 2Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Absatz eins, genannten Art durchzuführen.

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