§ 175 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen RohstoffeRohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im übrigenÜbrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßtenbefassten Organe des BundesministersBundesministeriums für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orteinsbesondere beim untertägigen Bergbau, an denen Tätigkeitenund zur Überwachung der imin § 182 § 112 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sinddritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen RohstoffeRohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im übrigenÜbrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßtenbefassten Organe des BundesministersBundesministeriums für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orteinsbesondere beim untertägigen Bergbau, an denen Tätigkeitenund zur Überwachung der imin § 182 § 112 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sinddritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.

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